BSG - Urteil vom 28.10.2009
B 6 KA 22/08 R
Normen:
SGB V § 73 Abs. 1; SGB V § 87 Abs. 2a S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 23.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KA 26/07
SG Marburg, vom 07.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KA 861/06

Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung; Ausschluss der gleichzeitigen Teilnahme an der hausärztlichen und an der fachärztlichen Versorgung

BSG, Urteil vom 28.10.2009 - Aktenzeichen B 6 KA 22/08 R

DRsp Nr. 2009/27280

Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung; Ausschluss der gleichzeitigen Teilnahme an der hausärztlichen und an der fachärztlichen Versorgung

1. An der hausärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte sind - von den gesetzlich normierten Ausnahmen abgesehen - nicht berechtigt, fachärztliche Leistungen abzurechnen. 2. Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind auch unter Sicherstellungsaspekten nicht berechtigt, Hausärzten die Abrechnung fachärztlicher Leistungen zu gestatten.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 23.4.2008 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 73 Abs. 1; SGB V § 87 Abs. 2a S. 1;

Gründe:

I

Im Streit steht die Berechtigung des Klägers, auch in den Quartalen ab II/2005 bestimmte fachärztliche Leistungen abrechnen zu dürfen.