BSG - Urteil vom 17.06.2009
B 6 KA 16/08 R
Normen:
SGB V § 72a Abs. 1; SGB V § 95b Abs. 1; SGB V § 95b Abs. 2; SGG § 54 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 09.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 KA 139/06
SG Hannover, vom 21.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 43 KA 19/05

Zulassung zur Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung; Wiederzulassung vor Ablauf der Wiederzulassungssperre nach Kollektivverzicht

BSG, Urteil vom 17.06.2009 - Aktenzeichen B 6 KA 16/08 R

DRsp Nr. 2009/23466

Zulassung zur Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung; Wiederzulassung vor Ablauf der Wiederzulassungssperre nach Kollektivverzicht

1. Alle Vertragsärzte, die an einer Aktion zum kollektiven Verzicht auf die Zulassung teilnehmen, können frühestens nach sechs Jahren erneut zugelassen werden, wenn die Aufsichtsbehörde zumindest für einen Planungsbereich aufgrund der Verzichtsaktion eine Gefährdung der Sicherstellung der Versorgung der Versicherten festgestellt hat. 2. Die - mit dem Grundgesetz vereinbare - Wiederzulassungssperre tritt unabhängig davon ein, ob ein Teilnehmer an der Kollektivverzichtsaktion seinen Praxissitz gerade in dem Bereich hatte, für den eine solche Feststellung getroffen worden ist, und muss im gesamten Bundesgebiet beachtet werden. 3. Der einzelne Vertragsarzt kann die Feststellung der Aufsichtsbehörde nicht gerichtlich anfechten, sondern nur in dem Rechtsstreit über seine eigene Wiederzulassung zur gerichtlichen Überprüfung stellen, ob er persönlich an einer rechtswidrigen Kollektivverzichtsaktion teilgenommen hat.

Die Revisionen der Klägerinnen gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 9. April 2008 werden zurückgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Revisionsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, je zur Hälfte.

Normenkette:

SGB V § 72a Abs. 1; SGB V § 95b Abs. 1; SGB V § 95b Abs. 2;