BSG - Urteil vom 17.06.2009
B 6 KA 14/08 R
Normen:
SGB V § 72a Abs. 1; SGB V § 95b Abs. 1; SGB V § 95b Abs. 2; SGG § 54 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 09.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 KA 149/06
SG Hannover, vom 21.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 43 KA 17/05

Zulassung zur Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung; Wiederzulassung vor Ablauf der Wiederzulassungssperre nach Kollektivverzicht

BSG, Urteil vom 17.06.2009 - Aktenzeichen B 6 KA 14/08 R

DRsp Nr. 2009/23465

Zulassung zur Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung; Wiederzulassung vor Ablauf der Wiederzulassungssperre nach Kollektivverzicht

Die Revision der Klägerin zu 2. gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 9. April 2008 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin zu 2. trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen und der Klägerin zu 1.

Normenkette:

SGB V § 72a Abs. 1; SGB V § 95b Abs. 1; SGB V § 95b Abs. 2; SGG § 54 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I

Im Streit steht die Wiederzulassung der Klägerin zu 1. zur Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung.

Die Klägerin zu 1. ist Fachzahnärztin für Kieferorthopädie. Sie nahm seit Januar 1985 am Praxissitz A. (Landkreis Hildesheim) an der vertragszahnärztlichen Versorgung teil. Mit Schreiben vom 14.3.2004 verzichtete sie gegenüber dem Zulassungsausschuss zum 30.6.2004 auf ihre Zulassung. Der Zulassungsausschuss stellte mit Beschluss vom 28.4.2004 fest, dass ihre Zulassung mit dem 30.6.2004 ende.