LSG Hessen - Urteil vom 24.05.1996
L 13/An - 630/95
Normen:
SGB VI §§ 1 ff.; SGB VI § 4 Abs. 2; SGB VI § 7 Abs. 2; GG Art. 14;
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 13.04.1995 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 An 1039/94

Zulassung zur Entrichtung von Pflichtbeiträgen als Habilitations-StipendiatAusnahmen von der PflichtversicherungIm Werden begriffene AnwartschaftAufrechterhalten einer Rentenanwartschaft

LSG Hessen, Urteil vom 24.05.1996 - Aktenzeichen L 13/An - 630/95

DRsp Nr. 2016/6126

Zulassung zur Entrichtung von Pflichtbeiträgen als Habilitations-Stipendiat Ausnahmen von der Pflichtversicherung Im Werden begriffene Anwartschaft Aufrechterhalten einer Rentenanwartschaft

1. Es ist nicht als willkürlich anzusehen, dass die Pflichtversicherung auf Antrag auf selbständig Tätige, Entwicklungshelfer und Auslandsbeschäftigte beschränkt ist und Stipendiaten hiervon ausgenommen bleiben. 2. Diese Ungleichbehandlung rechtfertigt sich aus der konzeptionellen Ausrichtung der gesetzlichen Rentenversicherung (und speziell bei den Risiken der geminderten Erwerbsfähigkeit) auf Personen, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen. 3. Angesichts der Qualität einer im Werden begriffenen Anwartschaft war der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht gehalten, diesem Personenkreis die Möglichkeit zu eröffnen, ihre Rentenanwartschaft auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aufrechtzuerhalten, sei es durch Zahlung von Beiträgen, sei es durch andere Gestaltungsmöglichkeiten, wie z.B. der Gleichstellung solcher Zeiten mit Anrechnungszeiten wegen Schul- oder Hochschulausbildung.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 13. April 1995 wird zurückgewiesen.

II.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI §§ 1 ff.; SGB VI § 4 Abs. 2; SGB VI § 7 Abs. 2; Art. ;