BSG - Beschluß vom 31.05.2006
B 6 KA 53/05 B
Normen:
BMV-Ä § 29 Abs. 1 § 29 Abs. 8 ; EKV-Ä § 15 Abs. 1 § 15 Abs. 7 ; SGB V § 135 Abs. 1 S. 1 § 27 Abs. 1 S. 1 § 31 Abs. 1 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 § 160 Abs. 2 Nr. 3 § 160a Abs. 2 S. 3 § 62 ;
Vorinstanzen:
Bayerisches Landessozialgericht - L 12 KA 107/03 - 02.03.2005,
SG München, vom 19.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 45 KA 2209/01

Zulassung von Arzneimitteln, gerichtliche Überprüfung, Kostenerstattung durch die gesetzliche Krankenversicherung bei medizinisch-fachlich umstrittenen Off-Label-Use

BSG, Beschluß vom 31.05.2006 - Aktenzeichen B 6 KA 53/05 B

DRsp Nr. 2006/25522

Zulassung von Arzneimitteln, gerichtliche Überprüfung, Kostenerstattung durch die gesetzliche Krankenversicherung bei medizinisch-fachlich umstrittenen Off-Label-Use

1. Nicht die Rote Liste sondern der Inhalt des Zulassungsbescheids ist für den Umfang der Arzneimittelzulassung maßgeblich. Sie kann nicht sozialgerichtlich überprüft werden. 2. Wenn die wissenschaftliche Diskussion und die Durchführung von Studien bereits in vollem Gange sind, sich schon zahlreiche Sachverständige geäußert haben sowie bereits Vergleiche mit anderen, in gleicher Weise Erkrankten möglich sind und auch schon Ergebnisse vorliegen, die, sei es mangels Aussicht auf Heilung oder wegen unzuträglicher Nebenwirkungen, gegen die Anwendung einer Methode bzw eines Arzneimittels sprechen, so kann der Einschätzung des einzelnen Arztes keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden.