LAG Chemnitz - Beschluss vom 05.10.2000
2 Ta 235/00
Normen:
KSchG § 5 Abs. 3 Satz 1 ; ZPO § 249 Abs. 1 § 251 Abs. 1 Satz 2 § 250 ;

Zulassung verspäteter Klage nach KSchG § 5; Frist Zulassungsantrag

LAG Chemnitz, Beschluss vom 05.10.2000 - Aktenzeichen 2 Ta 235/00

DRsp Nr. 2002/15251

Zulassung verspäteter Klage nach KSchG § 5; Frist Zulassungsantrag

»Die Antragsfrist des § 5 Abs. 3 Satz 1 KSchG stellt eine prozessuale Frist dar, deren Lauf durch Ruhensanordnung aufhört und die ab Beendigung des Ruhens voll von neuem zu laufen beginnt (§ 249 Abs. 1 ZPO).«

Normenkette:

KSchG § 5 Abs. 3 Satz 1 ; ZPO § 249 Abs. 1 § 251 Abs. 1 Satz 2 § 250 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen eine Entscheidung des Arbeitsgerichts. Dieses hat dem Antrag der Klägerin, ihre verspätete Kündigungsschutzklage nachträglich zuzulassen, nicht entsprochen.

Nach Aktenlage ist am 28.12.1998 eine nicht unterzeichnete anwaltliche Gerichtsschrift der Kündigungsschutzklage der Klägerin vom 23.12.1998 bei dem Arbeitsgericht eingegangen. Gleichwohl wurde der Beklagten unter dem 19.01.1999 Doppel der Klageschrift zugestellt.

(Auf diesbezügliche Anfrage der Beschwerdekammer hat die Beklagte zwischenzeitlich mitgeteilt, dass der ihr zugestellte Abdruck der Klageschrift von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht, auch nicht wenigstens beglaubigend, unterzeichnet ist.)

In der Güteverhandlung vom 28.01.1999 wies der Vorsitzende des Arbeitsgerichts darauf hin, dass die Klageschrift nicht unterzeichnet ist.