LAG Düsseldorf - Beschluss vom 12.07.1995
15 Ta 113/95
Normen:
ArbGG §§ 48 Abs. 1 ; GVG § 17 a ; ArbGG §2 § 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 09.03.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ga 8576/94

Zulassung: sofortige weitere Beschwerde; Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 12.07.1995 - Aktenzeichen 15 Ta 113/95

DRsp Nr. 2001/14279

Zulassung: sofortige weitere Beschwerde; Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten

"Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten kann schon dann gegeben sein, wenn die klagende Partei die Rechtsansicht vertritt, sie sei Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis mit der beklagten Partei. Das ist dann der Fall, wenn die Klage nur dann Aussicht auf Erfolg hat, wenn ein Arbeitsverhältnis bestand / besteht; wenn also bei Fehlen eines Arbeitsverhältnisses die Klage zweifelsfrei schon deshalb unbegründet ist, weil es an einem Arbeitsverhältnis fehlt (Abweichung - zum Teil - von BAG, AP Nr. 6 zu § 17a GVG - DRsp-ROM Nr. 1994/1582 - und AP Nr. 19 zu § 2 ArbGG 1979 - DRsp-ROM Nr. 1994/1562 -)."

Normenkette:

ArbGG §§ 48 Abs. 1 ; GVG § 17 a ; ArbGG §2 § 5 ;

Gründe:

I.

Der Kläger war seit 01.07.1971 in einer zuletzt vom Beklagten betriebenen Privatklinik als leitender Arzt für Anästhesie tätig. Er bezog aus dieser Tätigkeit nach eigenen Angaben ein jährliches Einkommen, das sich zwischen ca. 420.000 DM und 480.000 DM bewegte. Er liquidierte dabei direkt bei den Patienten. Einen Teil des Honorars führte er an den Krankenhausträger ab, zuletzt an den Beklagten aufgrund eines Schriftwechsels seit dem 01.01.1988 einen Anteil von 15 %.