BVerfG - Beschluß vom 19.03.2004
1 BvR 131/04
Normen:
SGB V § 135 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
NJW 2004, 3100
NVwZ 2005, 324
NZS 2004, 527
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 18.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen L 14 KR 1006/03
SG Kassel, vom 06.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 12/KR 1805/03 ER

Zulassung neuer Behandlungsmethoden in der gesetzlichen Krankenversicherung

BVerfG, Beschluß vom 19.03.2004 - Aktenzeichen 1 BvR 131/04

DRsp Nr. 2004/5304

Zulassung neuer Behandlungsmethoden in der gesetzlichen Krankenversicherung

1. Art. 19 Abs. 4 GG verlangt auch bei Vornahmesachen jedenfalls dann vorläufigen Rechtsschutz, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.2. Die Gerichte dürfen die Prüfung, ob der negativen Entscheidung des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Zulassung einer neuen Behandlungsmethode ein Systemversagen zugrunde liegt, nicht auf Verfahrensfehler im engeren Sinne beschränken. Insbesondere dürfen die Anforderungen an die Evidenz eines fordernden Wirksamkeitsnachweises bei einer sehr seltenen Krankheit nicht überspannt werden.

Normenkette:

SGB V § 135 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die ambulante ärztliche Behandlung von gesetzlich Krankenversicherten mit neuen Behandlungsmethoden.