LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 07.04.2004
3 Ta 61/04
Normen:
KSchG § 4 ; KSchG § 5 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 28.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3567/03

Zulassung nachträglicher Kündigungsschutzklage

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.04.2004 - Aktenzeichen 3 Ta 61/04

DRsp Nr. 2004/7066

Zulassung nachträglicher Kündigungsschutzklage

Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer lediglich seine Bereitschaft erklärt, die Sache noch einmal zu überdenken, kann der Arbeitnehmer keineswegs sicher sein, dass der Arbeitgeber von seiner Kündigung Abstand nimmt.

Normenkette:

KSchG § 4 ; KSchG § 5 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I.

Mit seiner sofortigen Beschwerde wendet sich der Kläger gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 28.01.2004, durch den sein Antrag auf nachträgliche Zulassung seiner Kündigungsschutzklage vom 03.12.2003 zurückgewiesen wurde. Der Beschluss wurde dem Kläger am 20.02.2004 zugestellt. Seine sofortige Beschwerde ist am 03.03.2004 beim Arbeitsgericht Mainz eingegangen. Das Arbeitsgericht hat durch weiteren Beschluss vom 05.03.2004 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Der Kläger wendet sich mit der Klage gegen eine Kündigung vom 13.11.2003. Seine Kündigungsschutzklage ist - verbunden mit dem Antrag auf nachträgliche Zulassung der Klage - am 12.12.2003 beim Arbeitsgericht Mainz eingegangen.

Der Kläger behauptet, die Beklagte habe den Eindruck erweckt, sie werde an der Kündigung nicht festhalten, und deshalb von der Wahrung der Dreiwochenfrist des § 4 KSchG abgehalten.