LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 23.10.2013
L 7 KA 40/12
Normen:
Ärzte-ZV § 16b; SGB V § 101 Abs. 4 S. 5; SGB V § 103 Abs. 3; SGB V § 72 Abs. 1 S. 2; SGB V § 95 Abs. 1 S. 1; SGB V § 95 Abs. 2 S. 1; SGG § 54 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 21.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 83 KA 29/11

Zulassung eines psychologischen Psychotherapeuten zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen; Zulässigkeit einer Konkurrentenklage bei Entscheidung der Zulassungsgremien in einem einheitlichen Verfahren

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.10.2013 - Aktenzeichen L 7 KA 40/12

DRsp Nr. 2014/9340

Zulassung eines psychologischen Psychotherapeuten zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen; Zulässigkeit einer Konkurrentenklage bei Entscheidung der Zulassungsgremien in einem einheitlichen Verfahren

Entscheiden die Zulassungsgremien in einem einheitlichen Verfahren über die Besetzung einer Vielzahl von Vertragsarztstellen derselben Arztgruppe desselben Planungsbereichs, darf sich ein nicht zugelassener Bewerber mit seiner offensiven Konkurrentenklage nicht darauf beschränken, nur die Zulassungen einzelner Vertragsärzte anzufechten.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. März 2012 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) und 2); die übrigen Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

Ärzte-ZV § 16b; SGB V § 101 Abs. 4 S. 5; SGB V § 103 Abs. 3; SGB V § 72 Abs. 1 S. 2; SGB V § 95 Abs. 1 S. 1; SGB V § 95 Abs. 2 S. 1; SGG § 54 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Zulassung des Klägers zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen.