BSG - Urteil vom 15.03.1995
6 RKa 23/94
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1 Art. 80 Abs. 1 ; Ärzte-ZV § 20 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BSGE 76, 59
NZS 1996, 90
SozR 3-5520 § 20 Nr. 1
Vorinstanzen:
Hessisches LSG,
SG Frankfurt/Main,

Zulassung eines Arztes zur vertragsärztlichen Versorgung bei Kooperationsvertrag

BSG, Urteil vom 15.03.1995 - Aktenzeichen 6 RKa 23/94

DRsp Nr. 1996/20478

Zulassung eines Arztes zur vertragsärztlichen Versorgung bei Kooperationsvertrag

Ein zwischen einem Arzt und einem Krankenhaus geschlossener Kooperationsvertrag steht der Zulassung des Arztes zur vertragsärztlichen Versorgung nicht ohne weiteres entgegen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1 Art. 80 Abs. 1 ; Ärzte-ZV § 20 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Streitig ist die Zulassung des Klägers zur vertragsärztlichen Versorgung.

Der Kläger ist Radiologe. Bis zum Zeitpunkt seiner Niederlassung in Wiesbaden war er Leiter der Kernspintomographie der Universität des Saarlandes in Homburg/Saar. Er beantragte am 5. Mai 1992 die Zulassung zur kassenärztlichen (ab 1. Januar 1993: vertragsärztlichen) Versorgung als Arzt für Radiologie einschließlich Computertomographie, Kernspintomographie und Ultraschalldiagnostik. Als künftige Praxisanschrift gab er die Adresse der Dr. H. -S. - Kliniken (HSK), Klinikum der Stadt Wiesbaden, an.