I. Streitig ist die Zulassung des Klägers zur vertragsärztlichen Versorgung.
Der Kläger ist Radiologe. Bis zum Zeitpunkt seiner Niederlassung in Wiesbaden war er Leiter der Kernspintomographie der Universität des Saarlandes in Homburg/Saar. Er beantragte am 5. Mai 1992 die Zulassung zur kassenärztlichen (ab 1. Januar 1993: vertragsärztlichen) Versorgung als Arzt für Radiologie einschließlich Computertomographie, Kernspintomographie und Ultraschalldiagnostik. Als künftige Praxisanschrift gab er die Adresse der Dr. H. -S. - Kliniken (HSK), Klinikum der Stadt Wiesbaden, an.
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