OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.05.2016
19 B 94/16
Normen:
VwGO § 42 Abs. 2; VwGO § 123 Abs. 1 S. 2; SchulG NRW § 1 Abs. 1 S. 1; SchulG NRW § 2 Abs. 3; SchulG NRW § 2 Abs. 5 S. 3; SchulG NRW § 2 Abs. 9 S. 1; SchulG NRW § 43 Abs. 1 S. 1; SchulG NRW § 55 Abs. 1 S. 1; SchulG NRW § 59 Abs. 2; SGB VIII § 35a; SGB XII § 53 Abs. 3; SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; LV NRW Art. 8 Abs. 3 S. 2; GG Art. 7 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW 2016, 2519
Vorinstanzen:
VG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 9 L 1026/15

Zulassung einer Schulbegleitung zur Einzelförderung eines Schülers im schulischen Unterricht auf Grundlage der jugendhilferechtlichen Eingliederungshilfe; Antragsbefugnis der Eltern bzgl. dieser Einzelförderung; Unmittelbare Unterstützung der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule zur individuellen Förderung des Schülers

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.05.2016 - Aktenzeichen 19 B 94/16

DRsp Nr. 2016/9224

Zulassung einer Schulbegleitung zur Einzelförderung eines Schülers im schulischen Unterricht auf Grundlage der jugendhilferechtlichen Eingliederungshilfe; Antragsbefugnis der Eltern bzgl. dieser Einzelförderung; Unmittelbare Unterstützung der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule zur individuellen Förderung des Schülers

1. Die Eltern eines Schülers sind entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der Schulleiterin einer Grundschule aufzugeben, eine außerschulische LRS-Therapeutin zur Durchführung der als jugendhilferechtliche Eingliederungshilfe bewilligten Einzelförderung ihres Sohnes im Unterricht der Schule zuzulassen.2. Über die Zulassung einer Schulbegleitung zur Einzelförderung eines Schülers im schulischen Unterricht entscheidet die Schulleiterin auf Grund ihrer Leitungsbefugnis nach pflichtgemäßem Ermessen. Entscheidend ist, ob die therapeutische Einzelförderung im Unterricht die Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule zur individuellen Förderung des Schülers unmittelbar unterstützt und in Abstimmung mit der schulischen Lehrkraft erfolgt, deren Weisungen der Schulbegleiter unterliegt.