Die Klägerin begehrt im Hauptverfahren die Zuerkennung des Rechts auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Mit ihrer Beschwerde wendet sie sich gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG vom 13. August 2002.
Die Beschwerde ist unzulässig. Die Klägerin hat die geltend gemachten Zulassungsgründe der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) und eines Verfahrensmangels, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG), nicht in der gebotenen Weise bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
1. Eine Divergenz, nämlich eine Abweichung der angefochtenen Entscheidung von höchstrichterlicher Rechtsprechung, und zwar hier des BSG, hat die Klägerin nicht aufzeigt.
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