BSG - Beschluss vom 17.12.2009
B 3 KR 32/09 B
Normen:
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 5; SGG § 202; SGG § 60 Abs. 1; ZPO § 42; ZPO § 547 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 15.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 237/05
SG Gießen, - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 350/04

Zulassung der Revision im sozialgerichtlichen Verfahren wegen eines Verfahrensmangels; Mitwirkung eines ablehnten Richters bei der Beschlussfassung über das Richterablehnungsgesuch

BSG, Beschluss vom 17.12.2009 - Aktenzeichen B 3 KR 32/09 B

DRsp Nr. 2010/8050

Zulassung der Revision im sozialgerichtlichen Verfahren wegen eines Verfahrensmangels; Mitwirkung eines ablehnten Richters bei der Beschlussfassung über das Richterablehnungsgesuch

Bei strenger Beachtung der Voraussetzungen des Vorliegens eines gänzlich untauglichen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchs gerät eine Selbstentscheidung mit der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG nicht in Konflikt, weil die Prüfung keine Beurteilung des eigenen Verhaltens des abgelehnten Richters voraussetzt und deshalb keine Entscheidung in eigener Sache ist. Ein solchermaßen vereinfachtes Ablehnungsverfahren soll aber nur echte Formalentscheidungen ermöglichen oder einen offensichtlichen Missbrauch des Ablehnungsrechts verhindern. Eine völlige Ungeeignetheit eines Ablehnungsgesuchs in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn für eine Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist. Ist hingegen eine - wenn auch nur geringfügige - Befassung mit dem Verfahrensgegenstand erforderlich, scheidet eine Ablehnung als unzulässig aus.

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 15. Mai 2009 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.911,38 Euro festgesetzt.

Normenkette: