BSG - Beschluss vom 22.10.2008
B 5 KN 1/06 B
Normen:
SGG § 103; SGG § 128; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 23.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 KN 3/02
SG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KN 141/99

Zulassung der Revision im sozialgerichtlichen Verfahren, Darlegung eines Verfahrensmangels, Merkmal eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags

BSG, Beschluss vom 22.10.2008 - Aktenzeichen B 5 KN 1/06 B

DRsp Nr. 2009/6152

Zulassung der Revision im sozialgerichtlichen Verfahren, Darlegung eines Verfahrensmangels, Merkmal eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags

Merkmal eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags ist die Behauptung einer bestimmten entscheidungserheblichen Tatsache und die Angabe des Beweismittels für diese. Hat ein Antrag lediglich die Erreichung einer anderen Leistungsbeurteilung aufgrund der bereits geklärten Befunde oder eine andere Diagnosestellung zum Ziel, so erfüllt er diese Anforderungen nicht. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23. November 2005 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 103; SGG § 128; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe:

Mit Urteil vom 23.11.2005 hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) einen Anspruch des am 13.4.2007 verstorbenen Klägers auf Neuberechnung des ihm gewährten Knappschaftsruhegeldes für die Zeit vom 1.4.1989 bis 31.3.1994 und der ihm gewährten Altersrente ab 1.4.1994 unter Berücksichtigung weiterer Anrechnungs-, hilfsweise Zurechnungszeiten aufgrund einer ab November 1971 bestehenden Berufsunfähigkeit und einer ab Juni 1974 bestehenden Erwerbsunfähigkeit verneint.