BSG - Beschluss vom 10.11.2008
B 12 R 14/08 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 11.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 1989/07
SG Konstanz, - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 79/05

Zulassung der Revision im sozialgerichtlichen Verfahren, Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache, Zurückverweisung bei fehlender Tatsachenfeststellung

BSG, Beschluss vom 10.11.2008 - Aktenzeichen B 12 R 14/08 B

DRsp Nr. 2009/6142

Zulassung der Revision im sozialgerichtlichen Verfahren, Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache, Zurückverweisung bei fehlender Tatsachenfeststellung

Hat das Berufungsgericht eine Tatsache nicht festgestellt, die für die Entscheidung der mit der Nichtzulassungsbeschwerde angesprochenen Rechtsfrage in dem angestrebten Revisionsverfahren erheblich sein würde, vielmehr lediglich die Möglichkeit besteht, dass sie nach Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht auf Grund weiterer Sachverhaltsaufklärung entscheidungserheblich werden kann, so kann die Revision nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. Juni 2008 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe:

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die Rentenversicherungspflicht des Klägers als selbstständiger Handwerker in der Zeit vom 25.10.2002 bis zum 6.8.2006.