Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. Juni 2008 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die Rentenversicherungspflicht des Klägers als selbstständiger Handwerker in der Zeit vom 25.10.2002 bis zum 6.8.2006.
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