BSG - Beschluß vom 24.07.2002
B 7 AL 228/01 B
Normen:
SGG § 103 § 106 § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 ;
Vorinstanzen:
LSG München - L 11 AL 202/01 - 30.08.2001,
SG Bayreuth, vom 08.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 AL 124/99

Zulassung der Revision bei nicht gestelltem Beweisantrag

BSG, Beschluß vom 24.07.2002 - Aktenzeichen B 7 AL 228/01 B

DRsp Nr. 2002/13120

Zulassung der Revision bei nicht gestelltem Beweisantrag

1. Auch über den Umweg des § 106 SGG kann ein nicht gestellter Beweisantrag nicht zur Zulassung der Revision führen, wenn ein Beweisantrag nicht gestellt wurde. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 103 § 106 § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 ;

Gründe:

I

Die Klägerin wendet sich gegen ein Urteil des Landessozialgerichts (LSG) vom 30. August 2001, mit dem dieses die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts (SG) vom 8. März 2001 verworfen hat, weil die Klägerin die Berufung nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des SG-Urteils eingelegt habe und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumens dieser Frist nicht gewährt werden könne.