KG - Beschluss vom 13.09.2000
2 Sa 193/00
Normen:
OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 ; SGB XI § 112 Abs. 1 Nr. 6 ;
Fundstellen:
DB 2001, 1944
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 05.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 333 OWi 240/00

Zulassung der Rechtsbeschwerde bei Vorliegen vor Erlass des Urteils eingetretenen Verfahrenshindernisses

KG, Beschluss vom 13.09.2000 - Aktenzeichen 2 Sa 193/00 - Aktenzeichen 5 Ws (B) 631/00

DRsp Nr. 2005/7369

Zulassung der Rechtsbeschwerde bei Vorliegen vor Erlass des Urteils eingetretenen Verfahrenshindernisses

1. Aus § 80 Abs. 5 OWiG folgt, dass im Regelfall das Verfahren nicht eingestellt werden kann, wenn sich vor der Entscheidung über die Zulassung herausstellt, dass das behauptete Verfahrenshindernis vor Erlass des Urteils eingetreten ist. Das Rechtsbeschwerdegericht ist aber nicht gehindert, das Rechtsmittel gerade deshalb zuzulassen, um wegen der möglicherweise fehlerhaften Beurteilung einer die Verjährung betreffenden Frage ein klärendes Wort zu sprechen. 2. Bei Dauerdelikten in der Form des Unterlassungsdelikts beginnt die Verjährung erst mit dem Wegfall der Handlungspflicht. 3. Die vorsätzliche Ordnungswidrigkeit nach § 112 Abs. 1 Nr. 6 SGB XI ist ein solches Dauerdelikt.