OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.06.2016
12 A 1400/15
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; SGB VIII § 36a Abs. 3 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 19 K 7757/13

Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bzgl. Kenntnis des Betreuungsbedarfs

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.06.2016 - Aktenzeichen 12 A 1400/15

DRsp Nr. 2016/12646

Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bzgl. Kenntnis des Betreuungsbedarfs

Tenor

Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zugelassen; das Zulassungsvorbringen stellt die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Beklagte sei erst durch das Schreiben der Mutter der Klägerin vom 29. Juli 2013 im Sinne des entsprechend anzuwendenden § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII über den Betreuungsbedarf der Klägerin in Kenntnis gesetzt worden, durchgreifend in Frage.

Die Kostentragung im Zulassungsverfahren folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; SGB VIII § 36a Abs. 3 S. 1 Nr. 1;

[Gründe]

Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zugelassen; das Zulassungsvorbringen stellt die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Beklagte sei erst durch das Schreiben der Mutter der Klägerin vom 29. Juli 2013 im Sinne des entsprechend anzuwendenden § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII über den Betreuungsbedarf der Klägerin in Kenntnis gesetzt worden, durchgreifend in Frage.

Die Kostentragung im Zulassungsverfahren folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Vorinstanz: VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 19 K 7757/13