LSG Bayern - Beschluss vom 29.03.2012
L 11 AS 216/12 NZB
Normen:
SGG § 144; SGG § 145;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 24.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 1470/11

Zulassung der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren; Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

LSG Bayern, Beschluss vom 29.03.2012 - Aktenzeichen L 11 AS 216/12 NZB

DRsp Nr. 2012/9237

Zulassung der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren; Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

1. Keine Zulassung der Berufung, wenn keine Zulassungsgründe vorliegen. 2. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne Weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 24.02.2012 - S 19 AS 1470/11 - wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 144; SGG § 145;

Gründe:

I. Streitig ist die Aufhebung und Erstattung überzahlter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.