LSG Chemnitz - Urteil vom 29.03.2007
L 3 AS 101/06
Normen:
AlgIIV § 2 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 § 2 Abs. 3 S. 1 § 2 Abs. 3 S. 2 ; GG Art. 1 Abs. 1 Art. 20 Abs. 1 ; RSV § 2 Abs. 3 ; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1 § 20 Abs. 1 § 20 Abs. 1 § 20 Abs. 4 S. 2 § 22 Abs. 1 S. 1 ; SGG § 105 Abs. 1 S. 1 § 12 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 § 144 Abs. 2 Nr. 1 § 159 Abs. 1 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 21.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 29 AS 1247/05

Zulassung der Berufung im Gerichtsbescheid im sozialgerichtlichen Verfahren, Berücksichtigung von Einkommen beim Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Übernahme der Kosten für die Warmwasseraufbereitung

LSG Chemnitz, Urteil vom 29.03.2007 - Aktenzeichen L 3 AS 101/06

DRsp Nr. 2007/20137

Zulassung der Berufung im Gerichtsbescheid im sozialgerichtlichen Verfahren, Berücksichtigung von Einkommen beim Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Übernahme der Kosten für die Warmwasseraufbereitung

1. Entscheidet ein Kammervorsitzender als Einzelrichter ohne die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter mittels Gerichtsbescheid, misst er der Rechtssache jedoch zugleich grundsätzliche Bedeutung zu und lässt in dem Gerichtsbescheid die Berufung wegen des Berufungszulassungsgrundes nach § 144 Abs. 2 S. 1 SGG zu, so verkennt er die Voraussetzungen der Kompetenzregelung des § 105 Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 12 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 SGG, ohne die Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter entscheiden zu dürfen. 2. Auch entsprechend § 2 Abs. 3 S. 1 Alg II-V sind wechselnde Einnahmen von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen, ohne dass entsprechend der Sollvorschrift des § 2 Abs. 3 S. 2 Alg II-V eine Umrechnung in Tagessätze geboten ist, um die wechselnden Einnahmen auch in den Folgemonaten berücksichtigen zu können, weil das Einkommen den monatlichen Bedarf der Bedarfsgemeinschaft nicht deckt.