OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.03.2016
12 A 114/15
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4; SGB VIII § 44 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 3592/13

Zulassung der Berufung bzgl. der Abweisung einer Klage auf Herausgabe von Pflegekindern; Erschütterung der entscheidungstragenden Argumentation des Verwaltungsgerichts

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.03.2016 - Aktenzeichen 12 A 114/15

DRsp Nr. 2016/6146

Zulassung der Berufung bzgl. der Abweisung einer Klage auf Herausgabe von Pflegekindern; Erschütterung der entscheidungstragenden Argumentation des Verwaltungsgerichts

Tenor

Die Berufung der Klägerin wird zugelassen, soweit ihre auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Widerrufsbescheides der Beklagten vom 31. Oktober 2013 gerichtete Klage abgewiesen worden ist.

Im Übrigen wird der Zulassungsantrag abgelehnt.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4; SGB VIII § 44 Abs. 3 S. 2;

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.