Die Berufung der Klägerin wird zugelassen, soweit ihre auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Widerrufsbescheides der Beklagten vom 31. Oktober 2013 gerichtete Klage abgewiesen worden ist.
Im Übrigen wird der Zulassungsantrag abgelehnt.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
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