LAG Niedersachsen - Urteil vom 10.01.2003
10 Sa 1116/02
Normen:
BMT - AW;
Vorinstanzen:
ArbG Lingen, vom 16.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 662/01

Zulagen: Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Geriatriezulage

LAG Niedersachsen, Urteil vom 10.01.2003 - Aktenzeichen 10 Sa 1116/02

DRsp Nr. 2003/14984

Zulagen: Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Geriatriezulage

»Anspruch auf die Zulage gemäß Protokollnotiz Nr. 1 des Abschnitts B des Bundesmanteltarifvertrags für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt (BMT-AW) für die Grund- und Behandlungspflege von Kranken in geriatrischen Abteilungen oder Stationen besteht nur, wenn der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin zeitlich überwiegend Krankenpflege verrichtet.«

Normenkette:

BMT - AW;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den Anspruch auf die Weitergewährung einer Zulage.

Die Klägerin ist in dem von dem Beklagten betriebenen Altenwohnzentrum tätig. Gemäß Ziffer 9 des Arbeitsvertrages finden die Bestimmungen des für die Arbeiterwohlfahrt geltenden Bundesmanteltarifvertrages für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt (künftig: BMT-AW) in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung. Die Klägerin ist eingruppiert in die Vergütungsgruppe KrT V. Sie ist teilzeitbeschäftigt.

Der Beklagte zahlte an die Klägerin seit Beginn ihres Arbeitsverhältnisses eine monatliche "Geriatriezulage" in Höhe von 45,00 DM. Gemäß Protokollerklärung Nr. 1 des Abschnitts B des BMT-AW erhalten diese Zulage Pflegepersonen der Vergütungsgruppe AW-KrT I bis VIII, die die Grund- und Behandlungspflege zeitlich überwiegend bei Kranken in geriatrischen Abteilungen oder Stationen ausüben.