BAG - Urteil vom 26.01.2005
10 AZR 331/04
Normen:
BGB § 133 § 157 § 611 ; PersVG Berlin § 79 Abs. 1 § 87 Nr. 3 ; TVG § 4 Abs. 5 ; Tarifvertrag über die Gewährung einer Funktionszulage an Arbeiter der Universitäten und der Versuchsanstalt für Wasserbau und Schiffbau Berlin (vom 1. Juli 1991) § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2005, 174
AuR 2005, 238
BAGE 113, 265
BAGE 165, 265
BB 2006, 1508
NZA-RR 2005, 389
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 30.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 2206/03
ArbG Berlin, vom 12.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 91 Ca 12045/03

Zulagen; Arbeitsvertragsrecht - Nebenabrede über Funktionszulage mit Widerrufsvorbehalt; Mitbestimmungspflichtigkeit des Widerrufs gemäß PersVG Berlin; Überwiegende Mitarbeit eines Tierpflegers an Lehr- oder Forschungsaufgaben als Voraussetzung des Zulagenanspruchs; Nachwirkung eines gekündigten Tarifvertrages bei Gleichstellungsabrede

BAG, Urteil vom 26.01.2005 - Aktenzeichen 10 AZR 331/04

DRsp Nr. 2005/5143

Zulagen; Arbeitsvertragsrecht - Nebenabrede über Funktionszulage mit Widerrufsvorbehalt; Mitbestimmungspflichtigkeit des Widerrufs gemäß PersVG Berlin; Überwiegende Mitarbeit eines Tierpflegers an Lehr- oder Forschungsaufgaben als Voraussetzung des Zulagenanspruchs; Nachwirkung eines gekündigten Tarifvertrages bei Gleichstellungsabrede

»Im Anwendungsbereich des Personalvertretungsgesetzes Berlin unterliegt der Widerruf einer vertraglich vereinbarten Funktionszulage der Mitbestimmung des Personalrats. Ein Widerruf ohne vorherige Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens ist unwirksam.«

Orientierungssätze: 1. Zur überwiegenden Mitarbeit eines Tierpflegers an Lehr- oder Forschungsaufgaben (Zucht, Betreuung und Pflege von transgenen Ratten unter Beobachtung und Protokollierung ihres Verhaltens). 2. Beruht der Anspruch auf eine Funktionszulage auf einer mit einem Widerrufsvorbehalt versehenen Nebenabrede zum Arbeitsvertrag, so ist der Widerruf im Anwendungsbereich des PersVG Berlin unwirksam, wenn er ohne die vorherige Zustimmung des Personalrats erfolgte. 3. Welche Anforderungen nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz gem. §§ 307, 308 Nr. 4, § 310 BGB an einen vertraglichen Widerrufsvorbehalt zu stellen sind, konnte der Senat offen lassen.