Die Parteien streiten um die Weitergewährung einer Zulage gemäß §
Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz, den erstinstanzlich gestellten Anträgen und den Gründen, die das Arbeitsgericht dazu bewogen haben, die Klage abzuweisen, wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen,
Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde der Klägerin am 26.06.2001 zugestellt. Sie hat hiergegen am 25.07.2001 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 17.09.2001 am 13.09.2001 begründet.
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