BAG - Urteil vom 27.07.2011
10 AZR 484/10
Normen:
TV-L (in der bis zum 28. Februar 2009 geltenden Fassung) § 14 Abs. 1; TV-L (in der bis zum 28. Februar 2009 geltenden Fassung) § 14 Abs. 3; TV-L (in der bis zum 28. Februar 2009 geltenden Fassung) § 17 Abs. 4; TVÜ-Länder § 6 Abs. 4; TVÜ-Länder § 18 Abs. 1;
Fundstellen:
NZA 2012, 824
Vorinstanzen:
LAG Bremen, vom 22.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 13/10
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 21.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 7197/08

Zulage wegen Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit; Neuberechnung bei allgemeinen Tariferhöhungen

BAG, Urteil vom 27.07.2011 - Aktenzeichen 10 AZR 484/10

DRsp Nr. 2011/16519

Zulage wegen Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit; Neuberechnung bei allgemeinen Tariferhöhungen

Orientierungssätze: 1. Wird Beschäftigten der Entgeltgruppen 9 bis 15 (seit 1. März 2009: Entgeltgruppen 9 bis 14) vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit übertragen, so bemisst sich die Höhe der persönlichen Zulage aus dem Unterschiedsbetrag zu dem Tabellenentgelt, das sich für den Beschäftigten bei dauerhafter Übertragung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 TV-L ergeben hätte. 2. Die Höhe der persönlichen Zulage ist nicht für die Dauer der Übertragung festgeschrieben. Ergeben sich Veränderungen der die Höhe der Zulage bestimmenden Faktoren (zB aufgrund allgemeiner Tariferhöhungen), ist eine Neuberechnung durchzuführen.

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 22. Juni 2010 - 1 Sa 13/10 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

TV-L (in der bis zum 28. Februar 2009 geltenden Fassung) § 14 Abs. 1; TV-L (in der bis zum 28. Februar 2009 geltenden Fassung) § 14 Abs. 3; TV-L (in der bis zum 28. Februar 2009 geltenden Fassung) § 17 Abs. 4; TVÜ-Länder § 6 Abs. 4; TVÜ-Länder § 18 Abs. 1;

Tatbestand: