LSG Hamburg - Urteil vom 08.02.2017
L 2 AL 18/16 WA
Normen:
SGG §§ 179 f.; SGG § 179 Abs. 1; ZPO §§ 579 f.; SGG § 179 Abs. 2; SGG § 180; SGG § 126; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 17 AL 368/13

Zulässigkeitsvoraussetzungen eines WiederaufnahmeverfahrensVerfahrensmangelNichtzulassungsbeschwerde

LSG Hamburg, Urteil vom 08.02.2017 - Aktenzeichen L 2 AL 18/16 WA

DRsp Nr. 2017/3890

Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Wiederaufnahmeverfahrens Verfahrensmangel Nichtzulassungsbeschwerde

1. Die Zulässigkeit einer Wiederaufnahmeklage setzt die schlüssige Behauptung des Vorliegens eines gesetzlichen Wiederaufnahmegrundes voraus. 2. Wiederaufnahmegründe ergeben sich aus § 179 Abs. 1 SGG in Verbindung mit den §§ 579, 580 ZPO sowie aus § 179 Abs. 2 SGG und § 180 SGG; ein behaupteter Verstoß gegen § 126 SGG gehört nicht dazu. 3. Eine Verletzung von § 126 SGG kann vielmehr als Verfahrensmangel im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 160a SGG geltend gemacht werden.

1. Die Klage auf Wiederaufnahme wird als unzulässig abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im vorliegenden Verfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG §§ 179 f.; SGG § 179 Abs. 1; ZPO §§ 579 f.; SGG § 179 Abs. 2; SGG § 180; SGG § 126; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt in der Sache die Wiederaufnahme früherer Verfahren mit dem Ziel der Zahlung höherer Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 31. Januar 1984 bis zum 23. Juni 1988.