1. Die Klage auf Wiederaufnahme wird als unzulässig abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im vorliegenden Verfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt in der Sache die Wiederaufnahme früherer Verfahren mit dem Ziel der Zahlung höherer Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 31. Januar 1984 bis zum 23. Juni 1988.
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