LSG Bayern - Beschluss vom 20.01.2015
L 15 SF 335/14
Normen:
SGG § 178a Abs. 4 S. 1; SGG § 178a Abs. 1 Nr. 2; SGG § 178a Abs. 2 S. 5;
Vorinstanzen:
Sozialgericht Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen S 4 SF 31/14

Zulässigkeitsvoraussetzungen einer AnhörungsrügeAuslegung von ProzesserklärungenReichweite des Darlegungserfordernisses

LSG Bayern, Beschluss vom 20.01.2015 - Aktenzeichen L 15 SF 335/14

DRsp Nr. 2015/3580

Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Anhörungsrüge Auslegung von Prozesserklärungen Reichweite des Darlegungserfordernisses

1. Maßstab der Auslegung von Prozesserklärungen ist der Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten, wobei der Grundsatz einer rechtsschutzgewährenden Auslegung zu berücksichtigen ist. 2. Verbleiben Zweifel, ist von einem umfassenden Rechtsschutzbegehren auszugehen. 3. Gemäß § 178a Abs. 2 Satz 5 SGG muss die innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erhebende Anhörungsrüge die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in § 178a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG genannten Voraussetzungen darlegen. 4. Die Erfüllung des Darlegungserfordernisses ist wegen § 178a Abs. 4 Satz 1 SGG Zulässigkeitsvoraussetzung. Eine Anhörungsrüge ist daher nur dann zulässig, wenn sich dem Vorbringen zweierlei entnehmen lässt, nämlich zum einen die Verletzung des Anspruchs des die Rüge erhebenden Beteiligten auf rechtliches Gehör durch das Gericht, zum anderen, dass die Verletzung entscheidungserheblich ist.

Tenor

I.

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 10. November 2014, Az.: L 15 SF 286/14 E, wird als unzulässig verworfen.

II.

Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Verfahrens der Anhörungsrüge.

Normenkette:

SGG § 178a Abs. 4 S. 1; SGG § 178a Abs. 1 Nr. 2; SGG § 178a Abs. 2 S. 5;