LAG Baden-Württemberg, vom 17.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 92/08
ArbG Stuttgart, vom 05.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 29 Ca 4133/08
Zulässigkeitserklärung der obersten Landesbehörde nach § 18 Abs. 1 BEEG; Fehlen einer Kündigungsfrist nach erfolgter Zulassungserklärung; Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers bei Betriebsübergang [Arztpraxis]
BAG, Urteil vom 22.06.2011 - Aktenzeichen 8 AZR 107/10
DRsp Nr. 2011/15247
Zulässigkeitserklärung der obersten Landesbehörde nach § 18 Abs. 1BEEG; Fehlen einer Kündigungsfrist nach erfolgter Zulassungserklärung; Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers bei Betriebsübergang [Arztpraxis]
1. Eine nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG erforderliche Zulässigkeitserklärung der zuständigen obersten Landesbehörde liegt auch dann vor, wenn diese entscheidet, „für den Fall, dass kein Betriebsübergang nach § 613aBGB stattgefunden hat“, werde die Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin „ausnahmsweise zugelassen“, sich diese Entscheidung der obersten Landesbehörde als ein grundsätzlich zulässiger „vorsorglicher Verwaltungsakt“ darstellt.2. a) § 18BEEG sieht keine Frist vor, binnen derer die zugelassene Kündigung nach Zugang des Zulassungsbescheides erklärt werden muss.b) § 88 Abs. 3SGB IX, der bei der Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung eines schwerbehinderten Menschen eine Frist von einem Monat bestimmt, ist für die Zulässigkeitserklärung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG nicht entsprechend anzuwenden ist.
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