BAG - Urteil vom 22.06.2011
8 AZR 107/10
Normen:
BGB § 613a; KSchG § 1; KSchG § 23; BEEG § 18; SGB IX § 85; SGB IX § 86; SGB IX § 87; SGB IX § 88; ZPO § 142; SGB V § 103;
Fundstellen:
ArbRB 2011, 329
DB 2011, 2553
NZA-RR 2012, 119
NZS 2012, 437
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 17.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 92/08
ArbG Stuttgart, vom 05.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 29 Ca 4133/08

Zulässigkeitserklärung der obersten Landesbehörde nach § 18 Abs. 1 BEEG; Fehlen einer Kündigungsfrist nach erfolgter Zulassungserklärung; Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers bei Betriebsübergang [Arztpraxis]

BAG, Urteil vom 22.06.2011 - Aktenzeichen 8 AZR 107/10

DRsp Nr. 2011/15247

Zulässigkeitserklärung der obersten Landesbehörde nach § 18 Abs. 1 BEEG; Fehlen einer Kündigungsfrist nach erfolgter Zulassungserklärung; Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers bei Betriebsübergang [Arztpraxis]

1. Eine nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG erforderliche Zulässigkeitserklärung der zuständigen obersten Landesbehörde liegt auch dann vor, wenn diese entscheidet, „für den Fall, dass kein Betriebsübergang nach § 613a BGB stattgefunden hat“, werde die Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin „ausnahmsweise zugelassen“, sich diese Entscheidung der obersten Landesbehörde als ein grundsätzlich zulässiger „vorsorglicher Verwaltungsakt“ darstellt. 2. a) § 18 BEEG sieht keine Frist vor, binnen derer die zugelassene Kündigung nach Zugang des Zulassungsbescheides erklärt werden muss. b) § 88 Abs. 3 SGB IX, der bei der Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung eines schwerbehinderten Menschen eine Frist von einem Monat bestimmt, ist für die Zulässigkeitserklärung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG nicht entsprechend anzuwenden ist.