LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 20.05.2015
2 Sa 572/14
Normen:
§ 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 TzBfG; § 14 Abs. 4 TzBfG; § 126 Abs. 4 BGB; § 127a BGB;
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 14.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 227/13

Zulässigkeit wiederholter Befristung der Arbeitsverhältnisse einer angestellten Lehrerin

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.05.2015 - Aktenzeichen 2 Sa 572/14

DRsp Nr. 2016/1857

Zulässigkeit wiederholter Befristung der Arbeitsverhältnisse einer angestellten Lehrerin

Leitsatz: Einzelfall einer wirksamen (mittelbaren) Vertretungsbefristung im Schulbereich, unter anderem da trotz zwischen den Parteien abgeschlossener 16 Arbeits-/Änderungsverträgen in rund 7 1/2 Jahren ein institutioneller Rechtsmissbrauch nicht anzunehmen war; allerdings wurde aufgrund Erklärungen der Parteien in der Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht durch eine nicht die Schriftform wahrende Vereinbarung einer Prozessbeschäftigung ein Arbeitsverhältnis zu den zuletzt vereinbarten Arbeitsbedingungen (neu) begründet.

1. Bei 13 befristeten Arbeitsverträgen mit einer Gesamtdauer von rund 7 1/2 Jahren, die sämtlich auf Vertretungsbedarf als Grund für die Befristung gestützt wurden, ist noch nicht von einem Missbrauch des Befristungsgrundes der Vertretung auszugehen. 2. Haben die Parteien jedoch mit Erklärungen zu Protokoll in einer Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht ein Arbeitsverhältnis zu den bisherigen Bedingungen neu begründet, indem der Beklagtenvertreter der Arbeitnehmerin eine Prozessbeschäftigung zu den Konditionen des letzten befristeten Arbeitsvertrages angeboten und diese das Angebot angenommen hat, so ist die insoweit getroffene Abrede der Befristung des Arbeitsverhältnisses unwirksam, wenn sie nicht schriftlich niedergelegt worden ist.