LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 15.04.2016
L 4 KR 188/16
Normen:
KHG § 17c Abs. 4b; SGG § 159 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 15.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 KR 4746/15

Zulässigkeit von Klagen im sozialgerichtlichen Verfahren gegen die Krankenhausvergütung mit Streitwert bis 2000 Euro; Voraussetzungen für eine Zurückverweisung an das Sozialgericht wegen mangelnder Entscheidung in der Sache

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.04.2016 - Aktenzeichen L 4 KR 188/16

DRsp Nr. 2016/8596

Zulässigkeit von Klagen im sozialgerichtlichen Verfahren gegen die Krankenhausvergütung mit Streitwert bis 2000 Euro; Voraussetzungen für eine Zurückverweisung an das Sozialgericht wegen mangelnder Entscheidung in der Sache

1. Seit dem 1. Januar 2016 sind Klagen wegen Krankenhausvergütung mit einem Streitwert, der 2.000 Euro nicht übersteigt, auch dann ohne vorherige Durchführung eines Schlichtungsverfahrens zulässig, wenn sie vor dem 1. Januar 2016 erhoben worden sind.2. Bei der Zurückverweisung an das Sozialgericht nach § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG wegen mangelnder Entscheidung in der Sache kommt es darauf an, ob die Klage im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts zulässig ist, nicht auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Sozialgerichts.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 15. Dezember 2015 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Sozialgericht Stuttgart zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf € 1.217,76 festgesetzt.

Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Kostenentscheidung des Sozialgerichts Stuttgart vorbehalten.

Normenkette:

KHG § 17c Abs. 4b; SGG § 159 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Der Rechtsstreit betrifft die Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung.

1. 2.