LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 25.06.2008
L 11 KA 6/07
Normen:
SGB V § 85 Abs. 4 S. 3,; SGB V § 85 Abs. 4b; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 08.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 278/04

Zulässigkeit von Honorarabzügen in der vertragsärztlichen Versorgung; Ausgleich einer Doppelbelastung durch Honorarabzüge wegen degressionsbedingter Punktwertabsenkungen einerseits und wegen Überschreitens individueller Bemessungsgrenzen andererseits

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.06.2008 - Aktenzeichen L 11 KA 6/07

DRsp Nr. 2009/2228

Zulässigkeit von Honorarabzügen in der vertragsärztlichen Versorgung; Ausgleich einer Doppelbelastung durch Honorarabzüge wegen degressionsbedingter Punktwertabsenkungen einerseits und wegen Überschreitens individueller Bemessungsgrenzen andererseits

Honorarbegrenzungen sind durch die Regelungen über die Punktwertdegression nicht ausgeschlossen. Allerdings fordert die für die Honorarverteilung maßgebende Bestimmung des § 85 Abs. 4 S. 3 SGB V i.V.m. dem aus Art. 12 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitenden Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit, dass bei HVM-Begrenzungsmaßnahmen die Verringerung des Honoraranspruchs auf Grund der Punktwertdegression berücksichtigt wird. Es ist sachwidrig, von einem Honoraranspruch, der bereits durch die Degression vermindert ist, ohne Rücksicht hierauf zusätzlich einen Honorarabzug durch eine HVM-Begrenzung vorzunehmen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorfs vom 08.11.2006 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 85 Abs. 4 S. 3,; SGB V § 85 Abs. 4b; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1;

Tatbestand: