I. Streitig ist die Befugnis des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen (Bundesausschuss) bzw des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA), in Richtlinien ein abschließendes Leistungsverzeichnis der von Vertragsärzten verordnungsfähigen Maßnahmen häuslicher Krankenpflege festzulegen.
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