LSG Bayern - Beschluss vom 04.06.2014
L 15 SF 129/14 E
Normen:
GKG § 40; GKG § 66 Abs. 1; SGG § 197a;

Zulässigkeit von Erinnerungen nach § 66 GKG im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 04.06.2014 - Aktenzeichen L 15 SF 129/14 E

DRsp Nr. 2014/10827

Zulässigkeit von Erinnerungen nach § 66 GKG im sozialgerichtlichen Verfahren

Tenor

Die Erinnerung gegen die Gerichtskostenfeststellung vom 25. März 2014 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 40; GKG § 66 Abs. 1; SGG § 197a;

Gründe

I.

Streitig ist eine Gerichtskostenfeststellung des Kostenbeamten in einem Berufungsverfahren nach § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Gegenstand des Verfahrens vor dem Bayer. Landessozialgericht (LSG) mit dem Aktenzeichen L 12 KA 146/12 war eine gegen den damaligen Beklagten, Berufungskläger und jetzigen Erinnerungsführer klageweise geltend gemachte Forderung aus Arzneimittelregress in Höhe von 9.886,96 EUR sowie dessen Widerklage wegen Rückzahlung von 300.000,- EUR wegen des aus seiner Sicht fehlerhaft festgesetzten Regresses. Das Verfahren endete mit der Zurückweisung der Berufung mit Urteil vom 19.03.2014. Mit Beschluss vom selben Tag wurde der Streitwert auf 309.886,96 EUR festgesetzt.

Von diesem Streitwert ausgehend erhob der Kostenbeamte mit Gerichtskostenfeststellung vom 25.03.2014 beim Erinnerungsführer Gerichtskosten in Höhe von 8.224,- EUR.