Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 03. Dezember 2014 - 8 Ca 3010/13 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten um Differenzvergütungsansprüche der Klägerin gegen den Beklagten für Juli 2012 bis Oktober 2013 und Jahressonderzahlung für 2012
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