LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 28.08.2015
3 Sa 295/14
Normen:
TVG § 4; Anwendungs-TV; TVöD -B; BGB § 242; BGB § 313; BGB § 273;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 03.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2957/13

Zulässigkeit von Einwendungen des Arbeitgebers gegen Ansprüche von Arbeitnehmern aufgrund eines Tarifvertrages

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.08.2015 - Aktenzeichen 3 Sa 295/14

DRsp Nr. 2016/5197

Zulässigkeit von Einwendungen des Arbeitgebers gegen Ansprüche von Arbeitnehmern aufgrund eines Tarifvertrages

Begründeten tariflichen Ansprüchen des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber nicht entgegenhalten, dass sich die -den maßgeblichen Tarifvertrag schließende- Gewerkschaft tarifwidrig verhalte, weil sie entgegen einer Vereinbarung und trotz wirtschaftlicher Notlage des Arbeitgebers keinen Notlagentarifvertrag abschließe. Auch wenn deshalb eine Störung der Geschäftsgrundlage des Tarifvertrages vorläge, blieben dessen normative Regelungen davon unberührt, so dass der Arbeitgeber den tariflichen Ansprüchen des Arbeitnehmers weder die Störung der Geschäftsgrundlage des Tarifvertrages noch die Arglisteinrede entgegenhalten oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen kann.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 03. Dezember 2013 - 8 Ca 2957/13 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TVG § 4; Anwendungs-TV; TVöD -B; BGB § 242; BGB § 313; BGB § 273;

Tatbestand

Die Parteien streiten um Differenzvergütungsansprüche des Klägers gegen den Beklagten für Juli 2012.