LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.01.2018
L 19 AS 2281/17 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b); SGG § 144; ZPO § 114; SGB II § 24 Abs. 4; SGB II § 40 Abs. 4; SGB II § 41a; SGB X § 37;
Fundstellen:
NZS 2019, 200
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 22.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 666/17

Zulässigkeit und Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen VerfahrenAusschluss von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II wegen des Bezugs einer AltersrenteWirksamkeit der Bekanntgabe des Aufhebungsbescheids in einer Bedarfsgemeinschaft

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.01.2018 - Aktenzeichen L 19 AS 2281/17 B

DRsp Nr. 2018/18618

Zulässigkeit und Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren Ausschluss von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II wegen des Bezugs einer Altersrente Wirksamkeit der Bekanntgabe des Aufhebungsbescheids in einer Bedarfsgemeinschaft

Die Bekanntgabe – hier eines Verwaltungsakts über die Aufhebung einer Leistungsbewilligung - gegenüber dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, der die Leistungen beantragt hat, wirkt nicht automatisch auch gegenüber den übrigen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft, es sei denn, es handelt sich um die minderjährigen Kinder des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin zu 1) wird der Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 22.11.2017 geändert. Ihr wird für den Rechtsstreit S 5 AS 666/17 ER Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin I, N, beigeordnet. Die Beschwerde der Antragsteller zu 2) bis 5) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b); SGG § 144; ZPO § 114; SGB II § 24 Abs. 4; SGB II § 40 Abs. 4; SGB II § 41a; SGB X § 37;

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das abgeschlossene erstinstanzliche Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.