BAG - Urteil vom 05.06.2014
6 AZR 1008/12
Normen:
TV-L § 16 Abs. 2; TV-L Protokollerklärung Nr. 1 zu § 16 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1;
Fundstellen:
AP TV-L § 16 Nr. 7
AuR 2014, 391
BAGE 148, 217
DB 2014, 8
EzA-SD 2014, 13
NJW 2014, 8
NZA-RR 2015, 5
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 27.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 74/12
ArbG Lörrach, vom 27.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 266/11

Zulässigkeit und Grenzen einer korrigierenden Rückstufung eines Arbeitnehmers

BAG, Urteil vom 05.06.2014 - Aktenzeichen 6 AZR 1008/12

DRsp Nr. 2014/11537

Zulässigkeit und Grenzen einer "korrigierenden" Rückstufung eines Arbeitnehmers

Beruht die Stufenzuordnung auf einer zulässigen Ermessensentscheidung, kann insoweit keine einseitige "korrigierende" Rückstufung erfolgen. Orientierungssätze: 1. Bei der Vornahme einer tariflichen Eingruppierung handelt es sich nicht um Rechtsgestaltung, sondern um Rechtsanwendung. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich berechtigt, eine fehlerhafte, der Tätigkeit des Arbeitnehmers nicht entsprechende Eingruppierung durch eine Rückgruppierung zu korrigieren. 2. Die Grundsätze der korrigierenden Rückgruppierung lassen sich auf die Stufenzuordnung im Sinne einer Rückstufung übertragen, wenn sich die Stufenzuordnung ebenfalls auf eine bloße Rechtsanwendung im Rahmen tariflicher Vorgaben beschränkt. Erlauben die tariflichen Regelungen dem Arbeitgeber bei der Stufenzuordnung hingegen ein rechtsgestaltendes Handeln, kommt eine einseitige korrigierende Rückstufung insoweit nicht in Betracht. 3. Bei den in § 16 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 TV-L geregelten Fällen der Stufenzuordnung handelt es sich um reine Rechtsanwendung. Erweist sich die Stufenzuordnung als fehlerhaft, weil der Subsumtion unzutreffende Tatsachen und/oder eine objektiv unzutreffende rechtliche Bewertung zugrunde lagen, kann der Arbeitgeber die Stufenzuordnung durch einseitige Rückstufung korrigieren.