LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.07.2000
L 5 KA 4382/99
Normen:
Ärzte-ZV § 33 Abs. 1 ; SGB V § 95 Abs. 1 ; SGG § 54 Abs. 1 S. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 20.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KA 5444/98

Zulässigkeit offensiver oder defensiver Konkurrentenklagen im Vertragsarztrecht

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.07.2000 - Aktenzeichen L 5 KA 4382/99

DRsp Nr. 2006/23646

Zulässigkeit offensiver oder defensiver Konkurrentenklagen im Vertragsarztrecht

Klagen, mit denen sich ein zugelassener Vertragsarzt dagegen wehrt, dass ein Krankenhausarzt bzw eine ärztlich geleitete Einrichtung in bestimmtem Umfang ebenfalls den Zugang zur ambulanten vertragsärztlichen Versorgung erhält (defensive Konkurrentenklagen), sind unzulässig. Das gilt auch für den Fall, dass sich ein zugelassener Vertragsarzt gegen die Zulassung eines anderen Arztes als Vertragsarzt wehrt. Im Gegensatz zur defensiven Konkurrentenklage steht die offensive Konkurrentenklage, mit der sich ein Interessent gegen die Zuteilung einer nur einmal zu vergebenden Berechtigung an einen Mitbewerber mit der Begründung wendet, er und nicht der Konkurrent habe den vorrangigen Rechtsanspruch auf die begehrte Rechtsposition. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette: