LSG Bayern - Beschluss vom 17.05.2022
L 2 KR 74/22 B
Normen:
ZPO § 141 Abs. 3 S. 1; ZPO § 381 Abs. 1; ZPO § 380 Abs. 3; SGG § 202 S. 1 Hs. 1; SGG § 172 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 20.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 15/20

Zulässigkeit nachträglicher Entschuldigung trotz rechtskräftiger Beschwerdeentscheidung über OrdnungsgeldverhängungUnentschuldigtes Nichterscheinen des Klägers zum VerhandlungsterminVoraussetzungen des Vorliegens einer Verhandlungsunfähigkeit aus medizinischen GründenNotwendiger Inhalt eines ärztlichen Attests als Voraussetzung für eine Verhandlungsunfähigkeit

LSG Bayern, Beschluss vom 17.05.2022 - Aktenzeichen L 2 KR 74/22 B

DRsp Nr. 2023/5518

Zulässigkeit nachträglicher Entschuldigung trotz rechtskräftiger Beschwerdeentscheidung über Ordnungsgeldverhängung Unentschuldigtes Nichterscheinen des Klägers zum Verhandlungstermin Voraussetzungen des Vorliegens einer Verhandlungsunfähigkeit aus medizinischen Gründen Notwendiger Inhalt eines ärztlichen Attests als Voraussetzung für eine Verhandlungsunfähigkeit

Ein Antrag nach § 381 Abs. 1 Satz 3 ZPO ist zumindest ab der Entscheidung des Beschwerdegerichts über eine Ordnungsgeldbeschwerde nicht mehr zulässig, sofern sich das Ausgangsgericht oder das Beschwerdegericht im zuvor ergangenen (ersten) Beschwerdebeschluss auch mit den Voraussetzungen des § 381 Abs. 1 ZPO auseinandergesetzt hat.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 20.12.2021 - S 10 KR 15/20 - wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

ZPO § 141 Abs. 3 S. 1; ZPO § 381 Abs. 1; ZPO § 380 Abs. 3; SGG § 202 S. 1 Hs. 1; SGG § 172 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg (im Folgenden: SG) vom 20.12.2021, mit welchem das SG den Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: Bf.) vom 09.04.2021 auf Aufhebung des Ordnungsgeldbeschlusses des SG vom 18.06.2020 abgelehnt hat.