LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 24.07.2008
L 12 B 9/08 AL
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Oldenburg, vom 25.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 41 AL 309/06

Zulässigkeit eines wiederholten Prozesskostenhilfeantrags nach negativer Prozesskostenhilfeentscheidung

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 24.07.2008 - Aktenzeichen L 12 B 9/08 AL

DRsp Nr. 2009/4588

Zulässigkeit eines wiederholten Prozesskostenhilfeantrags nach negativer Prozesskostenhilfeentscheidung

Hat der Antragsteller bereits eine negative Prozesskostenhilfeentscheidung herbeigeführt, ohne ihm mögliche relevante Angaben zu machen und vorhandene Unterlagen vorzulegen, so ist ein erneuter Prozesskostenhilfeantrag rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Oldenburg vom 25. Januar 2008 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 S. 1;

Gründe:

I. Der Kläger wendet sich mit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die erste Instanz. In der Hauptsache geht es um Kinderbetreuungskosten als weitere Leistung für die Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme.