LAG Köln - Urteil vom 17.09.2012
2 Sa 877/11
Normen:
BGB § 315 Abs. 3; BGB § 307 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 03.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 8426/10

Zulässigkeit eines Freiwilligkeitsvorbehalts bei Auslobung einer Leistungsprämie

LAG Köln, Urteil vom 17.09.2012 - Aktenzeichen 2 Sa 877/11

DRsp Nr. 2013/3150

Zulässigkeit eines Freiwilligkeitsvorbehalts bei Auslobung einer Leistungsprämie

Eine Leistungsprämie, die erbrachte Arbeitsleistung, die sich im Niederlassungserfolg zeigt, honorieren soll, kann nicht gleichzeitig mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt versehen sein. Es ist unangemessen, die Motivierungswirkung der Prämie in Anspruch zu nehmen, ohne gleichzeitig die ausgelobte Zahlung erbringen zu wollen. Nimmt der Arbeitgeber keine am Leistungszweck orientierte Verteilung der Prämie vor, ist es sachgerecht, nach dem Verhältnis der Betriebszugehörigkeit aller Mitarbeiter im Kalenderjahr zu verteilen.

Tenor

Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 03.05.2011 - 17 Ca 8426/10 - wird wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin über die im erstinstanzlichen Urteil und im Teilanerkenntnisurteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 17.09.2012 hinaus zugesprochenen Beträgen weitere 5.608,78 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins ab dem 26.06.2010 abzüglich am 15.07.2011 gezahlter 571,45 € netto zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu 40 % und die Klägerin zu 60 %.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 315 Abs. 3; BGB § 307 Abs. 1;

Tatbestand