LSG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 12.02.2015
L 6 SB 84/14
Normen:
SGG § 106 Abs. 2; SGG § 109 Abs. 1 S. 1; SGG § 109 Abs. 2;
Fundstellen:
NZS 2015, 479
Vorinstanzen:
SG Koblenz, vom 09.01.2014

Zulässigkeit eines erst in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrags nach § 109 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.02.2015 - Aktenzeichen L 6 SB 84/14

DRsp Nr. 2015/6654

Zulässigkeit eines erst in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrags nach § 109 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Eine erst im Termin zur mündlichen Verhandlung erfolgende Antragstellung nach § 109 SGG ist grundsätzlich verspätet im Sinne des § 109 Abs 2 SGG.2. Mit dem Erhalt des Ladungssschreibens ist für einen Beteiligten erkennbar, dass das Gericht nicht beabsichtigt, weitere Ermittlungen von Amts wegen durchzuführen.3. Eine Verpflichtung des Gerichts zur Aufklärung eines rechtskundig vertretenen Beteiligten über seine Befugnis zur Antragstellung nach § 109 SGG besteht nicht.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 9.1.2014 wird zurückgewiesen.

2.

Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 106 Abs. 2; SGG § 109 Abs. 1 S. 1; SGG § 109 Abs. 2;

Gründe

I.

Streitig ist ein Anspruch der Klägerin auf Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50.

Bei der 1974 geborenen Klägerin wurde zuletzt mit Bescheid vom 13.10.2009 ein GdB von 30 festgestellt. Dabei wurden die Behinderungen wie folgt bezeichnet und bewertet:

1. Knorpelschaden rechtes Kniegelenk 20

2. Degeneratives Wirbelsäulen-Syndrom, Adipositas 20

3. Psychische Störung 10