Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 9.1.2014 wird zurückgewiesen.
2.Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
I.
Streitig ist ein Anspruch der Klägerin auf Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50.
Bei der 1974 geborenen Klägerin wurde zuletzt mit Bescheid vom 13.10.2009 ein GdB von 30 festgestellt. Dabei wurden die Behinderungen wie folgt bezeichnet und bewertet:
1. Knorpelschaden rechtes Kniegelenk 20
2. Degeneratives Wirbelsäulen-Syndrom, Adipositas 20
3. Psychische Störung 10
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