LSG Bayern - Beschluss vom 19.04.2012
L 2 P 16/12 ER
Normen:
SGB XI § 14; SGB XI § 15; SGB XI § 37; SGG § 86b Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 10 P 49/10

Zulässigkeit eines erneuten Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren; Notwendigkeit der Einholung eines weiteren Gutachtens

LSG Bayern, Beschluss vom 19.04.2012 - Aktenzeichen L 2 P 16/12 ER

DRsp Nr. 2012/9244

Zulässigkeit eines erneuten Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren; Notwendigkeit der Einholung eines weiteren Gutachtens

1. Zur Zulässigkeit eines erneuten Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. 2. Geht es dem Antragsteller ersichtlich um eine kurzfristige Entscheidung des Gerichts im einstweiligen Rechtsschutz, muss die Einholung eines weiteren Gutachtens unterbleiben. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Der Antrag vom 7. März 2012 auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz wird abgelehnt.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB XI § 14; SGB XI § 15; SGB XI § 37; SGG § 86b Abs. 2;

Gründe:

I. Der Kläger und Antragsteller (im Folgenden: Ast.) begehrt im Klageverfahren, die Beklagte und Antragsgegnerin (im Folgenden: Ag.) unter Aufhebung des Bescheides vom 12. Januar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. August 2010 zu verurteilen, ihm Pflegegeld nach der Pflegestufe I ab 7. November 2009 zu gewähren.