I. Der Antrag vom 7. März 2012 auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz wird abgelehnt.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Der Kläger und Antragsteller (im Folgenden: Ast.) begehrt im Klageverfahren, die Beklagte und Antragsgegnerin (im Folgenden: Ag.) unter Aufhebung des Bescheides vom 12. Januar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. August 2010 zu verurteilen, ihm Pflegegeld nach der Pflegestufe I ab 7. November 2009 zu gewähren.
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