BSG - Urteil vom 27.10.2009
B 1 KR 7/09 R
Normen:
AMG 1976 § 43; AMG 1976 § 47; AMG 1976 § 78; AMPreisV § 1; SGB V § 130a;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 29.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 KR 164/07
SG Frankfurt - S 18 KR 614/05 - 05.06.2007,

Zulässigkeit eines Arzneimittelherstellerrabattes bei der Abgabe von Blutzubereitungen an Patienten, Ärzte und Krankenhäuser

BSG, Urteil vom 27.10.2009 - Aktenzeichen B 1 KR 7/09 R

DRsp Nr. 2010/1041

Zulässigkeit eines Arzneimittelherstellerrabattes bei der Abgabe von Blutzubereitungen an Patienten, Ärzte und Krankenhäuser

Die Abgabe von verschreibungs- und apothekenpflichtigen, aus Blutplasma hergestellten Fertigarzneimitteln durch Apotheken an Endverbraucher auf ärztliche Verordnung hin unterliegt dem Arzneimittelherstellerrabatt unabhängig davon, dass es auch andere Vertriebsformen ohne Rabattierungspflicht gibt.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 29. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 30.217,60 Euro festgesetzt.

Normenkette:

AMG 1976 § 43; AMG 1976 § 47; AMG 1976 § 78; AMPreisV § 1; SGB V § 130a;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten im Kern darüber, ob die Abgabe des Arzneimittels "Berinert P" an Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) dem Arzneimittelherstellerabschlag des § 130a SGB V unterliegt.