LSG Chemnitz - Beschluss vom 15.01.2013
L 3 AS 1215/12 B ER WA
Normen:
SGG § 12 Abs. 1 S. 2; SGG § 179 Abs. 1; SGG § 179 Abs. 2; SGG § 33 Abs. 1 S. 1; SGG § 33 Abs. 1 S. 2; SGG § 86b; ZPO § 578 Abs. 1; ZPO § 580; ZPO § 581 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen 32 AS 4865/08

Zulässigkeit eines Antrags auf Fortsetzung des Verfahrens im sozialgerichtlichen Verfahren; Wiederaufnahme von Beschlüssen; Rechtsschutzbedürfnis für die Wiederaufnahme eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

LSG Chemnitz, Beschluss vom 15.01.2013 - Aktenzeichen L 3 AS 1215/12 B ER WA

DRsp Nr. 2013/8123

Zulässigkeit eines Antrags auf Fortsetzung des Verfahrens im sozialgerichtlichen Verfahren; Wiederaufnahme von Beschlüssen; Rechtsschutzbedürfnis für die Wiederaufnahme eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

I. Der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens L 3 B 758/08 AS-ER wird als unzulässig verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 12 Abs. 1 S. 2; SGG § 179 Abs. 1; SGG § 179 Abs. 2; SGG § 33 Abs. 1 S. 1; SGG § 33 Abs. 1 S. 2; SGG § 86b; ZPO § 578 Abs. 1; ZPO § 580; ZPO § 581 Abs. 1;

Gründe:

I. In dem Beschwerdeverfahren Az. L 3 B 758/08 AS-ER haben die Beteiligten, nachdem das Begehren des Antragstellers erstinstanzlich erfolglos geblieben war, darüber gestritten, ob die Arbeitsgemeinschaft Zwickauer Land berechtigt gewesen ist, Geschäftspartner des als Musiker tätigen und zugleich Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) beziehenden Antragstellers um Auskunft über Geschäftsverbindungen zu ersuchen.