LSG Bayern - Beschluss vom 03.05.2012
L 2 P 5/12 B ER
Normen:
SGB X § 44; SGG § 86b Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 05.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 P 116/11

Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im sozialgerichtlichen Verfahren; Rechtsschutzbedürfnis beim Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung

LSG Bayern, Beschluss vom 03.05.2012 - Aktenzeichen L 2 P 5/12 B ER

DRsp Nr. 2012/10387

Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im sozialgerichtlichen Verfahren; Rechtsschutzbedürfnis beim Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung

1. Zur Auslegung der Anträge im Rahmen des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. 2. Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dabei hat das Gericht die Belange der Öffentlichkeit und des Antragstellers abzuwägen. Wenn eine Klage keine Aussicht auf Erfolg hätte, ist ein Recht, das geschützt werden muss, nicht vorhanden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 5. Januar 2012 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB X § 44; SGG § 86b Abs. 2;

Gründe: