Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 28. August 2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit eines Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung auf einen ergangenen Gerichtsbescheid.
I.
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