LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 04.06.2018
L 31 AS 2118/17 B
Normen:
SGG § 105; SGG § 158 S. 2; SGG § 169 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 28.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 41 AS 1631/17

Zulässigkeit eines Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung auf einen ergangenen Gerichtsbescheid im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.06.2018 - Aktenzeichen L 31 AS 2118/17 B

DRsp Nr. 2018/8125

Zulässigkeit eines Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung auf einen ergangenen Gerichtsbescheid im sozialgerichtlichen Verfahren

Das Sozialgericht darf über einen unzulässigen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Beschluss entscheiden.

Nach ganz herrschender Meinung ist ein Antrag auf mündliche Verhandlung, der verspätet gestellt oder aus anderen Gründen unzulässig ist, durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen.

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 28. August 2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 105; SGG § 158 S. 2; SGG § 169 S. 3;

Gründe:

Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit eines Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung auf einen ergangenen Gerichtsbescheid.

I.