LSG Bayern - Beschluss vom 25.10.2016
L 15 SF 281/16 AB
Normen:
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; SGG § 60 Abs. 1;

Zulässigkeit eines Antrags auf Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit im sozialgerichtlichen VerfahrenMitwirkung abgelehnter Richter an der Entscheidung

LSG Bayern, Beschluss vom 25.10.2016 - Aktenzeichen L 15 SF 281/16 AB

DRsp Nr. 2016/18497

Zulässigkeit eines Antrags auf Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit im sozialgerichtlichen Verfahren Mitwirkung abgelehnter Richter an der Entscheidung

1. Bei einem offensichtlich unzulässigen Befangenheitsantrag können die abgelehnten Richter an der Entscheidung mitwirken. 2. Ein im Verfahren der Anhörungsrüge gestellter Befangenheitsantrag ist dann offensichtlich unzulässig, wenn er allein auf die Mitwirkung des abgelehnten Richters bei dem der Anhörungsrüge vorhergehenden Verfahren gestützt wird.

1. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG lässt "in den klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs" eine Selbstentscheidung der abgelehnten Richter über das Gesuch zu. 2. Nach der Rechtsprechung des BVerfG gerät bei strenger Beachtung der Voraussetzungen des Vorliegens eines klar unzulässigen, d.h. gänzlich untauglichen, oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchs eine Selbstentscheidung mit der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht in Konflikt, weil die Prüfung keine Beurteilung des eigenen Verhaltens des abgelehnten Richters voraussetzt und deshalb keine Entscheidung in eigener Sache ist.