LSG Bayern - Beschluss vom 07.07.2011
L 10 AL 137/11 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 07.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 AL 49/11

Zulässigkeit eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 07.07.2011 - Aktenzeichen L 10 AL 137/11 B ER

DRsp Nr. 2011/15626

Zulässigkeit eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im sozialgerichtlichen Verfahren

Eine einstweilige Regelung ist zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa dann der Fall, wenn den Antragsteller ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Voraussetzung ist jedoch, dass sich ein Antragsteller zunächst an die Verwaltung gewandt haben muss, ehe er Leistungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geltend macht. Eine Ausnahme hiervon erscheint lediglich denkbar, soweit die Behörde bereits einmal mit einer vergleichbaren Angelegenheit befasst war und aufgrund deren bekannter Haltung, nicht damit zu rechnen ist, der Antragsteller werde mit seinem Vorbringen Gehör finden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 07.04.2011 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I. Streitig ist die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.